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Acerca de

Vereinsstatuten

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein, hat seinen Sitz in 8530 Trahütten und führt den Namen „Mission Ozean“.

  2. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die ganze Erde.

  3. Die Errichtung von weiteren MISSION OZEAN Zweigvereinen und Zweigstellen ist beabsichtigt - eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist vorgesehen. Die Zweigvereine und Zweigstellen sind dem Hauptverein MISSION OZEAN statutarisch untergeordnet und führen den Namen MISSION OZEAN, sowie als deren Namenszusatz den Vereinssitz (Ortsname). Zweigstellen werden von den jeweiligen Vereinen verwaltet. Die Gründungsanzeigen der Zweigvereine bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Hauptverein. Die vom Hauptverein gegengezeichneten Gründungsanzeigen sind vom Zweigverein bei der zuständigen Behörde einzureichen.

  4. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung in gleicher Weise.

  5. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Meeres-Bildung, des Meeres-Umweltschutzes, der Schutz des aquatischen Lebensraumes der Ozeane und deren Zuflüsse in holistischer Art und Weise.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Erstellen eines Bildungsangebotes für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

  2. Förderung des Meeres-Umweltschutzes durch Projekt-Entwicklung und Förderung von Projekten zur Verbesserung und zum Schutz der aquatischen Lebensräume.

  3. Projekte zum Thema aquatische Lebensräume, Meeresalgen und deren Beitrag zum Klimaschutz.

  4. Aufklärung und Information zur Vermeidung von Mikro-Plastik in Flüssen und Ozeanen sowie über die Erwärmung der Meere und ihre Auswirkung auf unser Leben.

  5. Holismus, auch Ganzheitslehre, meint die Vorgabe, dass natürliche (gesellschaftliche, wirtschaftliche, physikalische, chemische, biologische, geistige, linguistische usw.) Systeme und ihre Eigenschaften als Ganzes und nicht als Zusammensetzung ihrer Teile zu betrachten sind.

 

(2) Weitere Zwecke des Vereins MISSION OZEAN sind:

  1. Vorbereitung, Herausgabe und Verwertung von Informationen, Editionen und sonstigen Druckwerken sowie von digitalen Medien im In- und Ausland.

  2. Ausrichtung von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Workshops und sozialen Zusammenkünften im Sinne von § 2 (1).

  3. -Aufbau eines nationalen und internationalen Netzwerks von Projekten und Einrichtungen im Sinne von §2 (1), insbesondere die Beratung und Errichtung weiterer Zweigvereine sowie die Ausstellung von Mitgliedsausweisen.

  4. -Internationale Beteiligung an Institutionen, die im Sinne von § 2 (1) tätig sind bzw. dazu gegründet werden.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

 

(2)             a. Eigenengagement und Kreativität der Mitglieder.

                  b. Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und Beitrittsgebühren, Spenden, Subventionen

c. Erträge aus §2 genannten Zwecken

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit.

  3. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(3a) Fördermitglieder sind Förderer des Vereins, ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, die vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedbeitrages die Vereinstätigkeit fördern.
(3b) Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht.

  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom dem Leitungsorgan (Vorstand) durch Beschluss verliehen werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.

  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (Vorstand).

  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden

  4. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorganes (Vorstandes) durch dieses.

  5. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis nach Bezahlung von Beitrittsgebühr und Jahresmitgliedsbeitrag

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

  2. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch auf ein weiteres Jahr; der Austritt ist in Schriftform mind. 6 Wochen vor Jahresende beim Leitungsorgan (Vorstand) einzureichen.

  3. Der Ausschluss durch einstimmigen Leitungsorganbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.

  4. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.

  5. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.

  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 3 genannten Gründen vom Leitungsorgan (Vorstand) beschlossen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

  2. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Vereinsmitgliedern zu.

  3. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, allgemeine Geschäftsbedingungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  5. Ordentliche und ausserordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung siehe § 10 & 11

  2. das Leitungsorgan (der Vorstand)

  3. die Rechnungsprüfer

  4. das Schiedsgericht

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

    • Beschluss des Leitungsorganes (Vorstandes) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung

    • schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder

    • Verlangen der Rechnungsprüfer

  2. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Faxnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan oder durch die/einen Rechnungsprüfer. Die Entsendung eines Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstandes) jedes Zweigvereines zu den Mitgliederversammlungen des Hauptvereines ist verpflichtend. Im Falle der Verhinderung des gesamten Leitungsorganes (Vorstandes) des Zweigvereines hat dieser einen Vertreter aus den Reihen seiner Mitglieder zu benennen und entsenden.

  3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

  4. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Ordentliche. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  6. Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  7. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt das Leitungsorgan (Vorstand), in dessen Verhinderung der Vertreter des Leitungsorgans.

 

 

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr

  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer

  4. Entlastung des Leitungsorganes (Vorstandes) für die abgelaufene Funktionsperiode

  5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

  6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

  7. Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder

 

§ 12 Leitungsorgan (Vorstand)

Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus:

  1. Präsident

  2. Vizepräsident

  3. Schriftführer

  1. Das Leitungsorgan wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Leitungsorgan (der Vorstand) hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan (der Vorstand) ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Leitungsorgan (Vorstandes) einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

  2. Die Funktionsperiode des Leitungsorgan (der Vorstand) beträgt 5 Jahre; die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

  3. Das Leitungsorgan (der Vorstand) wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.

  4. Das Leitungsorgan (der Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.

  5. Das Leitungsorgan (der Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident.

  7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Leitungsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

  8. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das ganze Leitungsorgan (der Vorstand) oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Leitungsorganes bzw. Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) in Kraft.

  9. Die Leitungsorganmitglieder (Vorstandes) können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im Falle des Rücktritts des gesamten Leitungsorgan (Vorstandes) an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

 

§ 13 Aufgaben des Leitungsorganes (Vorstandes)

  1. Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins.

  2. Das Leitungsorgan (Vorstand) hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.

  3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Leitungsorgan (Vorstand) unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

  4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    • für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen

    • Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens

    • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit

    • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

    • Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

    • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

    • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

    • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes)

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle der Vizepräsident.

  3. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Leitungsorganmitglieds (Vorstand) mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen stets der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Leitungsorganmitgliedern erteilt werden.

  5. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes (Vorstands) fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

§ 15 Rechnungsprüfer

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre als  Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  2. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  3. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

  4. Das Leitungsorgan (Vorstand) hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  5. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.

 

§ 16 Schlichtungseinrichtung

  1. Die Schlichtungseinrichtung (das Schiedsgericht), als ordentliches Schiedsgericht gem. § 577 ff, entscheidet über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.

  2. Jeder der beiden Streitteile bestimmt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden wählen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn die Wahl eines Vorsitzenden nicht zustande kommt, entscheidet zwischen den Vorgeschlagenen das Los.

  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, einer Berufung in das Schiedsgericht Folge zu leisten.

  4. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.

  5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig

 

§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Die Mitgliederversammlung hat über die Verwertung des - nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten -verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen.

  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch einem neuen Verein, der ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung unter den Vereinsmitgliedern, ist ausgeschlossen.

  4. Das letzte Leitungsorgan (der Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

 

Trahütten am 19.01.2022

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